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Unsere AGBs


AGB NWE-IT für den Kauf von Hardware & Standardsoftware – Resellervertrag


Allgemeines

NWE-IT UG (haftungsbeschränkt) & Co KG

  1. Diese AGB gelten für Kaufverträge über die Lieferung von Hardware und Standard-Software zwischen der NWE-IT UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend: NWE-IT) und deren Kunden. NWE-IT bezieht die Hardware und Software über Lieferanten, die auf Geheiß der NWE-IT die Hardware direkt an den Kunden ausliefern (Resellervertrag).
  2. Entgegenstehende oder von den AGB der NWE-IT abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt NWE-IT nicht an, es sei denn, NWE-IT hat ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser abweichenden Geschäftsbedingungen zugestimmt. Außervertragliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der NWE-IT.
    „Ware“ im Sinne dieser AGB sind, soweit nichts anderes angegeben wird, alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände, einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
    Weitere Leistungen wie die Installation der Hardware, Schulungen, Pflege und Wartungen sind gesondert zu beauftragen.
  3. Der Kunde ist verantwortlich, zu prüfen, ob die gelieferten Waren kompatibel mit seinen bisherigen IT-Systemen sind. Eine Beratung durch NWE-IT ist nicht erfolgt und ist nicht geschuldet.


Vertragsgegenstand:

  1. Der Kunde erwirbt bei NWE-IT Hardware oder Standard-Software wie im Angebot näher bezeichnet.
  2. Hardware wird mit vorinstallierter Software und Standardtreibern ausgeliefert. NWE-IT sichert zu, hinreichende Nutzungsrechte an der jeweiligen Software sowie an den Standardtreibern erworben zu haben, um dem Kunden einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte hieran in Verbindung mit der ausgelieferten Hardware einzuräumen.
  3. Bei der Software handelt es sich um Standardsoftware eines Dritt-Herstellers. NWE-IT stellt dem Kunden einen Lizensierungsschlüssel des Herstellers zur Freischaltung der Software zur Verfügung. Bei der Freischaltung der Software auf der Webseite des Herstellers akzeptiert der Kunde die für die Softwaregeltenden Nutzungsbedingungen des Herstellers an.
  4. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie Wartung und Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der NWE-IT bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.


Vertragsschluss & Vorkasse:

  1. Ein Vertragsschluss setzt voraus, dass der Kunde ein Angebot der NWE-IT unterschrieben an die NWE-IT übersendet (Schriftform).
  2. Zusammen mit der Auftragsbestätigung erhält der Kunde eine Rechnung von der NWE-IT.
  3. NWE-IT wird die Bestellung des Kunden an den Lieferanten der NWE-IT erst weiterleiten, um eine Bestellung beim Lieferanten auszulösen, wenn der Kunde 50% des Rechnungsbetrages an NWE-IT gezahlt hat.


Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, aufschiebend bedingte Rechteeinräumung:

  1. Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Die Kosten für den Transport sowie für eine vom Kunden gegebenenfalls gewünschte Transportversicherung trägt der Kunde.
  3. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware, an ggf. überlassenen Datenträgern sowie ggf. in druckschriftlicher Form überlassenen Benutzerdokumentationen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor.
    Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.


Liefertermine

  1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
  2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen den Parteien vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Anzahlungen, Vorkasseleistungen, Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden.
  3. Hat der Kunde nach Auftragserteilungen Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen ist dabei eine solche Lieferfrist/Leistungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen – z.B. in Form von Beschaffungen oder Subunternehmerlieferungen – zusätzlich zur verbleibenden Lieferfrist/Leistungsfrist berücksichtigt.
  4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Versandschuld der Tag der Absendung der Produkte, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort
  5. Das Interesse des Kunden an unserer Lieferung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
  6. Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen / Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er NWE-IT erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
  7. NWE-IT kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt. NWE-IT wird den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.


Rügeobliegenheit und Gefahrübergang

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf etwaige Mängel zu überprüfen.
  2. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung mit gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.
  3. Bei Transportschäden ist es Sache des Kunden, unverzüglich eine Schadensaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten/Frachtführer sowie gegen dessen Versicherung entfallen können.
  4. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer auf den Kunden über.


Sachmängel

  1. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht NWE-IT zu.
  2. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate nach Ablieferung beim Kunden. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen aufgrund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, soweit NWE-IT nachweist, dass Veränderungen an der Hardware durch den Kunden oder der Einsatz der Liefergegenstände in einer anderen als der vereinbarten technischen Umgebung oder die nicht nur vorübergehende Nichteinhaltung der sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort der Hardware, zB Raumtemperatur, Belüftung etc. ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.
  4. Mängel sind in Textform zu melden.
  5. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat NWE-IT nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass er aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt.
  6. Der Kunde hat NWE-IT mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben.
  7. Die NWE-IT ist zu Teilleistungen berechtigt. Teilleistungen gelten nicht als Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB.
  8. In diesen Vertrag nebst seinen Anlagen enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben im Sinne des §§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
  9. Selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.


Haftung

  1. NWE-IT haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet NWE-IT für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet NWE-IT jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache des jeweiligen Warenwertes beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand beschränkt ist, der bei einer ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen wäre. NWE-IT haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der Liefergegenstände und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. NWE-IT ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet, soweit ihn keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonderten Garantie- und/oder Wartungsvereinbarung trifft.
  5. Soweit NWE-ITs Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.


Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Software wird auf der Basis der Lizenzverträge der NWE-IT mit ihren Lieferanten geliefert. Die NWE-IT wird diese Lizenzverträge dem Kunden bei Übergabe der Ware zugänglich machen; der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzvereinbarungen einzuhalten.


Schlussbestimmungen

  1. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig ist oder wird, so gelten die weiteren Bestimmungen fort. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt und dabei die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland haben sollte.
  3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen bzw. die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Forderungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Lieferansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Verwaltungssitz der NWE-IT.